Bäume, Hecken und die Grenze
Wie nah ein Baum an die Grundstücksgrenze darf, steht nicht im Bundesrecht. Art. 688 des Zivilgesetzbuches überlässt es ausdrücklich den Kantonen, Abstände für Pflanzungen festzulegen — und die Kantone haben davon sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. Die Regeln stehen meist im kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB) und staffeln die Abstände nach Art und Höhe der Pflanze: Hochstämmige Bäume brauchen mehr Abstand als Zwergobst, Hecken mehr als Beerensträucher.
Dazu kommt das sogenannte Kapprecht aus Art. 687 ZGB: Ragen Äste oder Wurzeln aufs Nachbargrundstück und schädigen sie dessen Nutzung, darf die Nachbarin sie nach erfolgloser Beanstandung und angemessener Frist selbst zurückschneiden. So weit muss es nicht kommen — aber die Regel zeigt, wie ernst das Gesetz überhängendes Grün nimmt.
Für die Praxis heisst das: Wer pflanzt, plant die ausgewachsene Pflanze, nicht den Setzling aus der Baumschule. Eine Hainbuchenhecke, die heute kniehoch ist, will in zehn Jahren drei Meter hoch sein — und dann zählt der Abstand, der beim Pflanzen galt.