Braucht das eine Bewilligung?
Der Grundsatz steht im Raumplanungsgesetz des Bundes: Bauten und Anlagen brauchen eine Bewilligung (Art. 22 RPG). Was aber als Baute gilt und wo die Bagatellgrenze verläuft, regeln die Kantone in ihren Baugesetzen — und die Unterschiede sind beachtlich. Ein Gerätehaus, das im Kanton Bern in Grössenordnung von rund zehn Quadratmetern bewilligungsfrei bleibt, kann im Kanton Zürich schon ab etwa zwei Quadratmetern ein Baugesuch auslösen. Solche Werte sind Richtgrössen mit Stand August 2026 — massgeblich ist immer das aktuelle kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Der zweite verbreitete Irrtum: bewilligungsfrei heisst nicht regelfrei. Auch ein Häuschen unter der Bagatellgrenze muss Grenzabstände, Zonenvorschriften und allfällige Gestaltungsregeln einhalten. Die Befreiung betrifft nur das Verfahren — nicht die materiellen Vorschriften.
Und schliesslich: Wer ohne Bewilligung baut, wo eine nötig gewesen wäre, riskiert ein nachträgliches Baugesuch mit ungewissem Ausgang. Kann das Werk nicht bewilligt werden, droht der Rückbau auf eigene Kosten. Es gibt im Garten wenig, das sich so schlecht anfühlt wie ein Bagger, der abholt, was man selbst bezahlt hat.